Busching Bremsflüssigkeitstester, PenOhm 2.0
Produktinformationen "Busching Bremsflüssigkeitstester, PenOhm 2.0"
Dieser praktische Bremsflüssigkeitstester in Stiftform ist zur Bestimmung der Qualität von DOT 3, DOT 4 und DOT 5.1 Bremsflüssigkeiten geeignet.
Er misst den Wasseranteil in der Bremsflüssigkeit und zeigt die Güte mittels drei Leuchtdioden an.
Für eine Prüfung ist der Deckel des Bremsflüssigkeitsbehälters aufdrehen und die Kappe des Testers abziehen.
Nun den Tester durch kurzes drücken der Taste einschalten.
Die Testklasse kann durch längeres gedrückt halten der Taste eingestellt werden.
Nachdem der Tester richtig eingestellt ist, die Prüfspitzen vollständig in die Bremsflüssigkeit eintauchen.
Das Testergebnis kann nach ca. zwei Sekunden von den drei LEDs, welche die Qualität anzeigen, abgelesen werden.
Ein Funktionstest kann durchgeführt werden, indem der Tester in ein Gefäß mit Wasser gehalten wird.
Der Prüfvorgang ist derselbe wie beim Bremsflüssigkeitstest. Alle Dioden müssen aufleuchten.
- Testklassen: DOT 3, DOT 4, DOT 5.1
- Anzeige: 3 LEDs (Qualität), 2 LEDs (Klasse)
- Stromversorgung: 1,5 V / AAA
- bruch- und säurefester Kunststoff
Lieferumfang
1 x PenOhm inkl. Schutzkappe
1 x 1,5 V / AAA
Der nachfolgende Hinweis richtet sich an diejenigen, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiterveräußern (Endnutzer):
1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der im Impressum genannten Adresse unentgeltlich abgeben.
2. Bedeutung der Batteriesymbole
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.) gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes – dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber.
3.Fahrzeugbatterien
Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (dies sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind) gelten die folgenden Besonderheiten: Der Verkäufer ist gem. § 10 BattG verpflichtet, gegenüber Endnutzern je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie dem Verkäufer keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Kunde erhält beim Kauf einer Fahrzeugbatterie einen Pfandgutschein. Der Kunde kann zu Erstattung des erhobenen Pfandes die alte Fahrzeugbatterie beim Verkäufer abgeben. Auf Grund der Gefahrengutverordnung ist ein Versand der alten Fahrzeugbatterie an den Verkäufer nicht zulässig. Alternativ kann der Kunde die alte Fahrzeugbatterie an einer vom öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle zurückgeben. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Verkäufer zurück-gegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Abs. 3, BattG der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen dem Endnutzer die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Der Kunde erhält in diesem Fall das erhobene Pfand vom Verkäufer erstattet, sofern er dem Verkäufer einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis nach § 10 Abs. 1 S. 4 BattG vorlegt, der zum Zeit-punkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist